OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 12 U 112/02
DRsp Nr. 2005/13883
Verweigerung der Abnahme wegen Mängeln
»Ein Mangel, aus dem sich ein erhebliches Gefahrenpotential für den Nutzer eines Supermarktes ergibt (hier: fehlendes Geländer an einer Rampe) berechtigt auch dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Mängelbeseitigungskosten nur gering sind (hier: ca. 1200,- EUR) und dies die Fälligkeit des restlichen Vergütungsanspruchs in vielfacher Höhe ausschließt (hier: 75000,- EUR).«