VGH Bayern - Beschluss vom 22.07.2020
7 CE 20.1450
Normen:
BayPrG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20604
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 20.435

Verweigerung der Erfüllung eines presserechtlichen Auskunftsersuchens; Auskunft bezüglich der Übertragung der Herausgeberschaft sowie des Anzeigengeschäfts bzw. verlegerischer Aktivitäten für ein Gemeindeblatt auf eine Werbeagentur sowie eine Druckerei aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 7 CE 20.1450

DRsp Nr. 2020/13074

Verweigerung der Erfüllung eines presserechtlichen Auskunftsersuchens; Auskunft bezüglich der Übertragung der „Herausgeberschaft“ sowie des Anzeigengeschäfts bzw. verlegerischer Aktivitäten für ein Gemeindeblatt auf eine Werbeagentur sowie eine Druckerei aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayPrG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Verlagsgesellschaft, bei der unter anderem die Tageszeitung "F ... Nachrichten" erscheint, deren Verbreitungsgebiet auch das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin umfasst. Sie begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes presserechtliche Auskünfte im Wesentlichen darüber, ob die Übertragung der "Herausgeberschaft" sowie des Anzeigengeschäfts bzw. verlegerischer Aktivitäten für das "V... Gemeindeblatt" auf eine Werbeagentur sowie eine Druckerei durch Gemeinderatsbeschlüsse gedeckt sind; des Weiteren wird Auskunft über den Inhalt der mit diesen Firmen geschlossenen Verträge verlangt.