BVerwG - Beschluß vom 29.01.1982
4 B 204.81
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 15; BBauG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 39, Nr. 45
BRS 39, Nr. 155
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 19
Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 5
Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 4

Verweigerung einer Ausnahme bei einem Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet

BVerwG, Beschluß vom 29.01.1982 - Aktenzeichen 4 B 204.81

DRsp Nr. 2009/19469

Verweigerung einer Ausnahme bei einem Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet

1. Nach § 31 Abs. 1 BBauG kann die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme auch dann versagen, wenn die Gemeinde zur Erteilung dieser Ausnahme ihr Einvernehmen erklärt hat. 2. Widerspricht ein nur ausnahmsweise zulässiger Betrieb der Eigenart des Baugebietes oder sind Belästigungen oder Störungen zu befürchten, so darf die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die Ausnahme verweigern und deswegen die Baugenehmigung ablehnen. 3. Die Wohnruhe störende Beherbergungsbetriebe brauchen in reinen Wohngebieten nicht zugelassen zu werden.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 15; BBauG § 31 Abs. 1;

Gründe: