Verweigerung einer Ausnahme bei einem Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet
BVerwG, Beschluß vom 29.01.1982 - Aktenzeichen 4 B 204.81
DRsp Nr. 2009/19469
Verweigerung einer Ausnahme bei einem Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet
1. Nach § 31 Abs. 1 BBauG kann die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme auch dann versagen, wenn die Gemeinde zur Erteilung dieser Ausnahme ihr Einvernehmen erklärt hat.2. Widerspricht ein nur ausnahmsweise zulässiger Betrieb der Eigenart des Baugebietes oder sind Belästigungen oder Störungen zu befürchten, so darf die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die Ausnahme verweigern und deswegen die Baugenehmigung ablehnen.3. Die Wohnruhe störende Beherbergungsbetriebe brauchen in reinen Wohngebieten nicht zugelassen zu werden.