Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 in Höhe von 189.977,41 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag der Beklagten und die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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