BGH - Urteil vom 06.09.2012
VII ZR 72/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; VOB/B § 5 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2013, 853
MDR 2012, 1336
NJW 2012, 3371
NJW 2012, 8
NZBau 2012, 6
NZBau 2012, 763
VersR 2013, 68
WM 2013, 1527
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 17/07
OLG Frankfurt am Main, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 38/09

Verweigerung eines Hauptunternehmers zur Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns bis zur gerichtlichen Klärung der zulässigen Aufrechnung eines Auftraggebers gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers mit einer von diesem bestrittenen Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen VII ZR 72/10

DRsp Nr. 2012/19747

Verweigerung eines Hauptunternehmers zur Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns bis zur gerichtlichen Klärung der zulässigen Aufrechnung eines Auftraggebers gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers mit einer von diesem bestrittenen Vertragsstrafe

Ein Hauptunternehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns so lange zu verweigern, bis in einem Rechtsstreit zwischen ihm und seinem Auftraggeber geklärt ist, ob der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers zu Recht mit einer von diesem bestrittenen Vertragsstrafe aufrechnet, die der Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Nachunternehmerleistung geltend macht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 in Höhe von 189.977,41 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag der Beklagten und die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;