VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.1990
3 S 26/90
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; SpielVO § 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1990, 705
BRS 50 Nr. 78
BRS 50 Nr. 155
BWVPr 1991, 215
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 233/88

Verwendung des Grundflächenbegriffs der SpielVO im Bauplanungsrecht; Sich-Einfügen einer Spielhalle in ländlicher Umgebung mit gewerblicher und Wohnnutzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1990 - Aktenzeichen 3 S 26/90

DRsp Nr. 1996/18109

Verwendung des Grundflächenbegriffs der SpielVO im Bauplanungsrecht; Sich-Einfügen einer Spielhalle in ländlicher Umgebung mit gewerblicher und Wohnnutzung

1. Die Verwendung des Grundflächenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielVO auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Spielhallen und spielhallenähnlichen Unternehmen erscheint sachgerecht. 2. Zur Frage des Sich-Einfügens einer kleinen Spielhalle in eine ländliche Umgebung mit gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung, wenn im gleichen Gebäude schon ein Billardcafe und ein Bistro vorhanden sind.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; SpielVO § 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zu einer Aufstockung.