BGH - Urteil vom 10.07.2018
VI ZR 225/17
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 7 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; RL 2002/58/EG Art. 13;
Fundstellen:
BGHZ 219, 233
CR 2018, 716
DB 2018, 2300
GRUR 2018, 1178
ITRB 2018, 250
MDR 2018, 1311
MMR 2019, 106
NJW 2018, 3506
NZG 2019, 720
VersR 2018, 1397
WM 2018, 1853
WRP 2018, 1335
ZIP 2018, 2238
ZUM-RD 2018, 611
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 1363/16
LG Braunschweig, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 404/16

Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers als Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fallen einer Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail unter den Begriff der (Direkt-)Werbung i.R.d. Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt mit der E-Mail

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 225/17

DRsp Nr. 2018/12545

Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers als Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fallen einer Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail unter den Begriff der (Direkt-)Werbung i.R.d. Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt mit der E-Mail

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Tenor

1. 2.