AG Braunschweig, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 1363/16
LG Braunschweig, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 404/16
Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers als Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fallen einer Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail unter den Begriff der (Direkt-)Werbung i.R.d. Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt mit der E-Mail
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 225/17
DRsp Nr. 2018/12545
Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers als Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fallen einer Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail unter den Begriff der (Direkt-)Werbung i.R.d. Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt mit der E-Mail
a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
Tenor
1. 2.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.