BGH - Beschluss vom 31.08.2022
I ZB 52/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 69a Abs. 2 S. 4; ZPO § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 54/22

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BGH, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen I ZB 52/22

DRsp Nr. 2022/13831

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 6. August 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 69a Abs. 2 S. 4; ZPO § 78 Abs. 3;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat der Senat das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts als unzulässig verworfen, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ist unzulässig.

1. Die Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 69a GKG statthaft und innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben worden. Sie musste auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 69a Abs. 2 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO).