Die Anhörungsrüge vom 13. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig.
Zum einen ist die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 -
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