Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Februar 2018 ist als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 zu werten.
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 -
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