BGH - Beschluß vom 05.04.2001
VII ZB 37/00
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1120
MDR 2001, 951
NJW-RR 2001, 931
VersR 2003, 222
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

BGH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII ZB 37/00

DRsp Nr. 2001/7928

Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

»Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen das am 6. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zugleich hat sie den Antrag gestellt, die Begründungfrist "auf einen Monat nach Bekanntgabe der Wiedereinsetzungsentscheidung zu verlängern". Mit Beschluß vom 22. August 2000, der Beklagten zugegangen am 11. September 2000, hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Am 22. September 2000 hat die Beklagte ihre Berufung begründet.