OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2023
1 E 54/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 806/22

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 1 E 54/23

DRsp Nr. 2023/6654

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1.