OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2023
4 E 516/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2495/23

Verwerfung der Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 4 E 516/23

DRsp Nr. 2023/10562

Verwerfung der Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.5.2023 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Werts im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).