OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2023
18 E 364/23
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3; VwGO § 146 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 780
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 209/23

Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz mangels Statthaftigkeit; Kostenerhebung nach Ermessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 18 E 364/23

DRsp Nr. 2023/8060

Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz mangels Statthaftigkeit; Kostenerhebung nach Ermessen

Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor. Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einlegung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3; VwGO § 146 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2023 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.