Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2023 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
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