Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.
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