BGH - Urteil vom 12.03.1992
III ZR 133/90
Normen:
GG Art.14; ZPO § 355 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 95 Abs. 1 Satz 2 Steigerungsrechtsprechung 1
BGHR GG vor Art. 1 Verzögerungsschaden 1
BGHR ZPO § 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit 2
BRS 53 Nr. 154
DVBl 1992, 1219
MDR 1992, 777
NJW 1992, 2882
NJW 1993, 459
NVwZ 1992, 915
VersR 1992, 883
WM 1992, 1712

Verwertung eines Augenscheins nach Richterwechsel - Enteignungsentschädigung bei Verkehrsimmisionen

BGH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen III ZR 133/90

DRsp Nr. 1993/743

Verwertung eines Augenscheins nach Richterwechsel - Enteignungsentschädigung bei Verkehrsimmisionen

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung der Ergebnisse einer Augenscheinseinnahme nach einem Richterwechsel gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt. 2. Zur Frage, ob und in welcher Weise bei der Entschädigung für Verkehrsimmissionen zu berücksichtigen ist, a) daß das betroffene Grundstück zwischenzeitlich veräußert worden ist; b) daß der Entschädigungspflichtige den durch vorläufig vollstreckbares Urteil ausgeurteilten Entschädigungsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat.«

Normenkette:

GG Art.14; ZPO § 355 ;

Tatbestand: