BVerwG - Beschluß vom 06.07.1989
4 B 130.89
Normen:
BGB § 242; GG Art 3 Abs. 1; LBO (Bauordnung Saarland) § 104;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 28.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 390/86

Verwirkung als Frage des irrevisiblen Landesrechts; Einschreiten gegen Schwarzbauten und Gleichheitsgrundsatz

BVerwG, Beschluß vom 06.07.1989 - Aktenzeichen 4 B 130.89

DRsp Nr. 2009/19876

"Verwirkung" als Frage des irrevisiblen Landesrechts; Einschreiten gegen "Schwarzbauten" und Gleichheitsgrundsatz

1. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung den (ungeschriebenen) allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zuzuordnen; derartige allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze teilen jedoch das Schicksal des Rechts, dessen Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen; das ist hier das irrevisible Landesbaurecht. 2. a) Bei einem Vorgehen gegen sog. "Schwarzbauten" ist der - bundesverfassungsrechtliche - Gleichheitsgrundsatz zu beachten, aus dem folgt, daß die Behörde nicht willkürlich vorgehen darf, sondern ihrem Vorgehen ein "System" zugrunde legen muß. b) Es ist durchaus systemgerecht, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an gegen alle "Schwarzbauten" mit Beseitigungsverfügungen vorgegangen wird, um so eine "Erweiterung" der Splittersiedlung zu verhindern; das gilt zumindest dann, wenn der Zeitpunkt für ein zukünftiges Einschreiten nach sachlichen Kriterien bestimmt wird.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art 3 Abs. 1; LBO (Bauordnung Saarland) § 104;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.