Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung anteiligen Disagios wegen vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens.
Die Beklagte gewährte den Klägern im August 1985 ein Hypothekendarlehen von 220.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis 30. September 1995. Der Auszahlungskurs betrug 91, 75%, der Nominalzins 6, 75%. Das Darlehen war nach der Schuldurkunde für eine nach dem Hypothekenbankgesetz gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen der Bank bestimmt. Solange das Darlehen zur Deckungsmasse gehörte, sollte das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ausgeschlossen sein. Als sich den Klägern eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit bot, fragten sie mit Schreiben vom 27. Dezember 1989 bei der Beklagten an, ob sie mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens einverstanden sei. Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 1990 ein Rücknahmeangebot, mit dem sich die Kläger einverstanden erklärten. Die Kläger zahlten das Darlehen zurück.
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