BGH - Urteil vom 16.11.1993
XI ZR 70/93
Normen:
BGB § 397 ;
Fundstellen:
BB 1994, 105
BGHR BGB § 397 Disagio 1
DRsp II(224)215b
MDR 1994, 156
NJW 1994, 379
WM 1994, 13
ZIP 1993, 1849
ZfBR 1995, 264
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I.,

Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen XI ZR 70/93

DRsp Nr. 1994/1250

Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages

»Ein Verzicht auf anteilige Erstattung von Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages liegt nicht schon darin, daß der Darlehensnehmer die Abrechnung der Bank unbeanstandet läßt.«

Normenkette:

BGB § 397 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung anteiligen Disagios wegen vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens.

Die Beklagte gewährte den Klägern im August 1985 ein Hypothekendarlehen von 220.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis 30. September 1995. Der Auszahlungskurs betrug 91, 75%, der Nominalzins 6, 75%. Das Darlehen war nach der Schuldurkunde für eine nach dem Hypothekenbankgesetz gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen der Bank bestimmt. Solange das Darlehen zur Deckungsmasse gehörte, sollte das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ausgeschlossen sein. Als sich den Klägern eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit bot, fragten sie mit Schreiben vom 27. Dezember 1989 bei der Beklagten an, ob sie mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens einverstanden sei. Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 1990 ein Rücknahmeangebot, mit dem sich die Kläger einverstanden erklärten. Die Kläger zahlten das Darlehen zurück.