OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2001
21 U 162/00
Normen:
BGB § 273 § 765 § 768 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 492

Verzicht des Bürgen auf Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 21 U 162/00

DRsp Nr. 2005/7597

Verzicht des Bürgen auf Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners

Hat ein Bürge in der von ihm selbst formulierten Bürgschaftserklärung auf sämtliche Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners verzichtet, so kann er auch nicht den Einwand geltend machen, dass die Bürgschaft nach § 812 BGB der Rückforderung unterliegt, weil hier keine wirksame Vereinbarung zugrunde liegt.

Normenkette:

BGB § 273 § 765 § 768 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 2002, 492