Verzicht des Bürgen auf Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 21 U 162/00
DRsp Nr. 2005/7597
Verzicht des Bürgen auf Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners
Hat ein Bürge in der von ihm selbst formulierten Bürgschaftserklärung auf sämtliche Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners verzichtet, so kann er auch nicht den Einwand geltend machen, dass die Bürgschaft nach § 812BGB der Rückforderung unterliegt, weil hier keine wirksame Vereinbarung zugrunde liegt.