BGH - Urteil vom 12.07.2001
III ZR 282/00
Normen:
BGB § 839 ; BauGB §§ 14, 15 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 89
NJW 2002, 1050
NVwZ 2002, 124
UPR 2002, 24
VersR 2002, 714
ZfBR 2001, 555
ZfIR 2001, 675
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen III ZR 282/00

DRsp Nr. 2001/10794

Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

»Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB §§ 14, 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im Gebiet der beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben beantragte er bei der Beklagten am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; im Dezember 1996 erwarb er das Grundstück.

Auf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der Beklagten am 3. Dezember 1996 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bauvorhaben des Klägers entgegenstand. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 14. Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des Klägers bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. Februar 1998, aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre.