BGH - Urteil vom 02.04.1998
VII ZR 230/96
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 632

Verzögerung des Rechtsstreits durch neues Vorbringen

BGH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen VII ZR 230/96

DRsp Nr. 1998/7464

Verzögerung des Rechtsstreits durch neues Vorbringen

Neuer Vortrag verzögert die Erledigung des Rechtsstreits nicht und darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser weder bei Zulassung noch bei Nichtzulassung des Vorbringens im Ganzen entscheidungsreif ist.

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger beauftragten den Beklagten zu 2 mit dem Einbau einer Fußbodenheizung und mit der Sanitärinstallation in ihrem Wohnhaus. Die Beklagte zu 1 war mit der Herstellung des Fußbodens betraut.

Nach der Durchführung der Arbeiten zeigten sich Mängel vor allem im Fußbodenbereich. Daraufhin leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein.

Die Kläger ließen die Mängel und Schäden anschließend von anderen Unternehmen beseitigen. Nach den Behauptungen der Kläger haben sie 94.183,09 DM allein für die Sanierung des Fußbodenbereichs aufgewandt.