LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2013
8 Sa 545/12
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 371/12

Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung einer Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 545/12

DRsp Nr. 2013/18542

Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung einer Abfindung

1. Haben die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sich eine vereinbarte Abfindung erhöht und früher völlig wird, so kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung der Abfindung erst aufgrund einer Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug. 2. Haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von drei Arbeitstagen beenden kann, so handelt es sich insoweit nicht um eine angemessene Frist i.S. von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da eine Abrechnung und Bezahlung der Abfindung in diesem kurzen Zeitraum nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.10.2012, Az.: 6 Ca 371/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.