KG, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 8 U 4583/99
DRsp Nr. 2001/4965
Verzug mit der Beseitigung von Mängeln
Der Vermieter befindet sich nicht im Verzug mit der Beseitigung eines Mangels des Mietobjekts, wenn er ein Unternehmen mit der Beseitigung beauftragt hat, der Mieter diesem jedoch durch Beauftragung eines ihm geeignet erscheinenden Unternehmers zuvorkommt.