VG Leipzig vom 17.05.1995
1 K 52/94
Normen:
BelG § 2 Abs. 2, 3, § 5 Abs. 2, 6 Abs. 1; DB/BeIG § 5 Abs. 2, 3, § 10;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 44
NVwZ 1996, 820
RAnB 1995, 367

VG Leipzig - 17.05.1995 (1 K 52/94) - DRsp Nr. 1996/20069

VG Leipzig, vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 1 K 52/94

DRsp Nr. 1996/20069

»1. Zum persönlichen Anwendungsbereich des Belegungsgesetzes nebst Durchführungsbestimmungen. 2. Zum Begriff der dort genannten »sozialen Dringlichkeit«. 3. Zum Auswahlermessen der zuständigen Behörde bei der Benennung von Wohnungsuchenden für kommunale Wohnungen.«

Normenkette:

BelG § 2 Abs. 2, 3, § 5 Abs. 2, 6 Abs. 1; DB/BeIG § 5 Abs. 2, 3, § 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines dem Kläger erteilten Wohnberechtigungsscheines mit der Dringlichkeitskategorie 11 und um Erteilung eines neuen Wohnberechtigungsscheines, der zugunsten des Klägers eine Dringlichkeitskategorie besser als die Stufe 11 ausweisen soll.

Am 08.10.1993 beantragte der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine am 09.10,1990 geborene Tochter einen Wohnberechtigungsschein mit der Begründung, die damals von der Familie des Klägers im Haus ... bewohnte, 86 m² große Wohnung wolle der Vermieter umbauen. Dabei wies der Kläger unter anderem darauf hin, daß seine Frau im April 1994 die Geburt eines weiteren Kindes erwarte und diese sowie er selbst an einer Allergie litten.

Am 27.10.1993 wurde dem Kläger ein Wohnberechtigungsschein mit der Dringlichkeitskategorie 13 erteilt.