Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines dem Kläger erteilten Wohnberechtigungsscheines mit der Dringlichkeitskategorie 11 und um Erteilung eines neuen Wohnberechtigungsscheines, der zugunsten des Klägers eine Dringlichkeitskategorie besser als die Stufe 11 ausweisen soll.
Am 08.10.1993 beantragte der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine am 09.10,1990 geborene Tochter einen Wohnberechtigungsschein mit der Begründung, die damals von der Familie des Klägers im Haus ... bewohnte, 86 m² große Wohnung wolle der Vermieter umbauen. Dabei wies der Kläger unter anderem darauf hin, daß seine Frau im April 1994 die Geburt eines weiteren Kindes erwarte und diese sowie er selbst an einer Allergie litten.
Am 27.10.1993 wurde dem Kläger ein Wohnberechtigungsschein mit der Dringlichkeitskategorie 13 erteilt.
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