VG Meiningen - Urteil vom 17.05.1995
5 K 196/94.Me
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, 2, 3 ; BauNVO § 4a Abs. 3, § 6, § 7 ; GKG § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 333

VG Meiningen - Urteil vom 17.05.1995 (5 K 196/94.Me) - DRsp Nr. 1996/20060

VG Meiningen, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 5 K 196/94.Me

DRsp Nr. 1996/20060

»1. Ein Kino ist regelmäßig keine zentrale Einrichtung der Kultur i.S. des § 7 BauNVO, da es keinen in die Region oder darüber hinaus wirkenden Einzugsbereich hat. 2. Eine gewöhnliche Filiale einer Bank ist keine zentrale Einrichtung der Wirtschaft i.S. des § 7 BauNVO. 3. Eine Spielhalle, in der die höchstzulässige Zahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 SpielV) aufgestellt werden soll, ist schon deshalb kerngebietstypisch i.S. des § 4 a Abs. 3 BauNVO. 4. Eine Baumaßnahme, die in einem bestimmten Gebiet im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden könnte, ist nicht städtebaulich vertretbar i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB. 5. Zum Streitwert bei Verfahren, in denen es um die Genehmigung einer Spielhalle geht.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, 2, 3 ; BauNVO § 4a Abs. 3, § 6, § 7 ; GKG § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) beantragte die Genehmigung des Einbaus einer Spielhalle in ein vorhandenes Kino (Georgenstraße 5 in Eisenach, Filmtheater »Titania«). Nach dem beigefügten Plan sollen insgesamt 10 Geldspielgeräte, 3 Flipper, 3 TV-Spielplätze und 2 Punktspielgeräte errichtet werden.

Der Antrag wurde abgelehnt; die Klage hatte keinen Erfolg.

Hinweise:

Eingesandt von Richter am VG Bohn, Meiningen.

Zum Streitwert vgl. auch den Beschluß des OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 O 77/95 - 16.10.1995, mit folgendem Leitsatz: