"... Ob § 119 Abs. 1 BGB und auch die folgenden Bestimmungen §§ 119 Abs. 2, 120, 121 und 122 BGB) über die Anfechtung privatrechtlicher Willenserklärungen auf das im öffentl. Recht wurzelnde Institut der Baulast entsprechend angewandt werden können, hat der Senat in seinem Urteil vom 4.6.1975 (BRS 29 Nr. 94 ) offen lassen könne. Die Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit der genannten Vorschriften wird nunmehr verneint; offen bleibt die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 123 BGB über die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, da eine solche Fallgestaltung hier ersichtlich nicht gegeben ist.
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