VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.07.1987
3 S 1381/87
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 97/87

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.07.1987 (3 S 1381/87) - DRsp Nr. 2009/19176

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.07.1987 - Aktenzeichen 3 S 1381/87

DRsp Nr. 2009/19176

([Un-] Zulässigkeit eines Nachbarwiderspruches; Fehlende aufschiebende Wirkung; Rücksichtnahmegebot bei Doppelhaus) »1. Der Widerspruch des Nachbarn gegen die Genehmigung einer Bau.a.usführung, die einem wirksamen gerichtlichen Vergleich entspricht, in dem der Nachbar auf Einwendungen gegen dieses Vorhaben verzichtet hatte, ist unzulässig. 2. Ein offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist bei aneinandergebauten Doppelhaushälften unterschiedlicher Bautiefe im besonderen Maße vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanz: VG Freiburg, vom 14.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 97/87