VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.09.1995
8 S 2388/95
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 1996, 271
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.09.1995 (8 S 2388/95) - DRsp Nr. 1997/4948

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 8 S 2388/95

DRsp Nr. 1997/4948

»Die Verweisung in § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische und nicht als statische Verweisung zu verstehen. Maßgebend ist daher die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebende Fassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.«

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der ihnen erteilten Baugenehmigung schon vor deren Bestandskraft Gebrauch machen zu können, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, da dieser, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es dies im einzelnen näher begründet hat, wird gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich folgendes ergänzend zu bemerken: