VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.04.1995
5 S 337/95
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.04.1995 (5 S 337/95) - DRsp Nr. 1997/4949

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 5 S 337/95

DRsp Nr. 1997/4949

»Hat die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch des Nachbarn die Baugenehmigung teilweise aufgehoben und insoweit ihre Vollziehbarkeit ausgesetzt, so wird dem Bauherrn, der gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erhoben hat, vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehbarkeit gewährt.«

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen des Widerspruchsbescheids für statthaft und im übrigen auch für zulässig.