VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.09.1995
5 S 2334/95
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1996, 426
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.09.1995 (5 S 2334/95) - DRsp Nr. 1997/4951

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 5 S 2334/95

DRsp Nr. 1997/4951

»Dem Sondereigentümer steht die öffentlich-rechtliche Nachbarklage nicht zu gegen eine Baugenehmigung (hier: zur Nutzungsänderung), die dem Mieter einer im Sondereigentum eines anderen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft stehenden Einheit erteilt worden ist.«

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte, für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31.10.1994 "zur Nutzungsänderung eines Ladens in eine Gaststätte" im Erdgeschoß des Anwesens Leopoldstraße 6 (Flst. Nr. 833) auf Gemarkung der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dies auch zutreffend mit der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin, die Eigentümerin der im ersten Obergeschoß (über der geplanten Gaststätte) gelegenen Eigentumswohnung ist, begründet; der Senat macht sich diese Erwägungen im angefochtenen Beschluß zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).