Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte, für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31.10.1994 "zur Nutzungsänderung eines Ladens in eine Gaststätte" im Erdgeschoß des Anwesens Leopoldstraße 6 (Flst. Nr. 833) auf Gemarkung der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dies auch zutreffend mit der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin, die Eigentümerin der im ersten Obergeschoß (über der geplanten Gaststätte) gelegenen Eigentumswohnung ist, begründet; der Senat macht sich diese Erwägungen im angefochtenen Beschluß zu eigen (§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|