VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.03.1995
8 S 599/95
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ; LBOLBO BW § 39 Abs. 7 ; VwGO § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 219
NJW 1995, 1980
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.03.1995 (8 S 599/95) - DRsp Nr. 1997/4955

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 8 S 599/95

DRsp Nr. 1997/4955

»1. Zeigt ein Rechtsanwalt an, daß er einen Beteiligten vertritt, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht beizufügen, wird das rechtliche Gehör des Beteiligten nur dann gewahrt und erfolgt die Zustellung einer Entscheidung nur dann ordnungsgemäß, wenn das Gericht entweder auf die Vorlage der schriftlichen Vollmacht verzichtet und an den Bevollmächtigten zustellt oder eine Frist für die Vorlage der Vollmacht setzt. Eine Zustellung unmittelbar an den Beteiligten ohne derartige Fristsetzung setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. 2. Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer Tiefgaragenzufahrt (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ; LBOLBO BW § 39 Abs. 7 ; VwGO § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig.

Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben; ihr steht der lediglich deklaratorische Rechtskraftvermerk des Verwaltungsgericht nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: