VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollbeschluß vom 18.02.1997
8 S 2539/96
Normen:
VwGO n.V. § 47 Abs. 2 ; BauGB §§ 1, 9 ; BNatSchG § 8a;
Fundstellen:
ZfBR 1997, 331 (Ls)

VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollbeschluß vom 18.02.1997 (8 S 2539/96) - DRsp Nr. 1998/17536

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 8 S 2539/96

DRsp Nr. 1998/17536

»1. Der Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks kann jedenfalls dann geltend machen, im Sinn des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn sich durch den Bebauungsplan für die Bebaubarkeit seines Grundstücks - verglichen mit dem bisherigen Rechtszustand - Verschlechterungen ergeben. 2. Die Gemeinde ist weder durch § 8a BNatSchG noch durch die Vorschriften des BauGB daran gehindert, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans einen Vertrag mit der Naturschutzbehörde zu schließen, indem sie sich zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets verpflichtet (im Anschluß an den Vorlagebeschluß des 5. Senats vom 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -) und dies ihrer Abwägung zugrundezulegen.«

Normenkette: