VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1995
8 S 369/95
Normen:
LBOLBO BW § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1995 (8 S 369/95) - DRsp Nr. 1997/4954

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 8 S 369/95

DRsp Nr. 1997/4954

»Die Errichtung einer Dachterrasse, die die Hausflucht des Hauptgebäudes nicht überschreitet und sich somit als Verlängerung des Hauptgebäudes parallel zur Grundstücksgrenze darstellt sowie die nach § 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe einhält, ist auch dann auf einer Garage zulässig, wenn diese im übrigen bis an die Grenze heranreicht und insoweit das Privileg des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO in Anspruch nimmt (Abgrenzung zum Urt. des 3. Senats v. 01.03.1995 - 3 S 1121/94 -).«

Normenkette:

LBOLBO BW § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit sie den Ausbau einer Dachterrasse auf einer Garage sowie die zu dieser Terrasse führende Außentür betrifft.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xx im Ortsteil Bartenbach der beklagten Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks xx, auf dem sich ein Wohnhaus sowie eine an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranreichende Doppelgarage befinden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Seedach II, der ein reines Wohngebiet festsetzt.