Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit sie den Ausbau einer Dachterrasse auf einer Garage sowie die zu dieser Terrasse führende Außentür betrifft.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xx im Ortsteil Bartenbach der beklagten Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks xx, auf dem sich ein Wohnhaus sowie eine an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranreichende Doppelgarage befinden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Seedach II, der ein reines Wohngebiet festsetzt.
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