VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.1995
3 S 1106/94
Normen:
LBOLBO BW § 59 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.1995 (3 S 1106/94) - DRsp Nr. 1997/4961

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 3 S 1106/94

DRsp Nr. 1997/4961

»Die Übertragung des Eigentums am Baugrundstück hat gleichzeitig den Übergang der Rechte und Pflichten aus der dem bisherigen Eigentümer erteilten Baugenehmigung zur Folge, ohne daß es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der bisherige Eigentümer und Bauherr die Inhaberschaft an der Baugenehmigung durch eine besondere Vereinbarung vorbehält.«

Normenkette:

LBOLBO BW § 59 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nachträglich durch Verzicht erloschen ist.

Die Kläger sind Miteigentümer einer Wohnung in der Eigentumswohnanlage "R.straße 26" in Lörrach. Bauherrin und frühere Eigentümerin des Baugrundstückes war die Beigeladene. Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 17.01.1991 erwarben die Kläger ihren Miteigentumsanteil von der Beigeladenen. Die Auflassung erfolgte am 14.12.1992, die Eintragung im Grundbuch am 26.01.1993.