VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.08.1995
8 S 1719/95
Normen:
BaufreistVOBaufreistVO (Baufreistellungsverordnung); LBOLBO BW § 4 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.08.1995 (8 S 1719/95) - DRsp Nr. 1997/4944

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 8 S 1719/95

DRsp Nr. 1997/4944

»1. Wird dem Bauherrn für sein unter die Baufreistellungsverordnung fallendes Vorhaben eine Ausnahme von § 4 Abs. 3 S. 1 LBO gestattet, so ist im Rahmen der hiergegen erhobenen Nachbarklage nicht zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. 2. § 4 Abs. 3 S. 1 LBO hat nur insoweit nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Waldeigentümers, als es um die Vermeidung von Waldbrandgefahren geht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BaufreistVOBaufreistVO (Baufreistellungsverordnung); LBOLBO BW § 4 Abs. 3 S. 1;

Tatbesand:

Die Kläger sind Eigentümer des mit Laubbäumen bewachsenen Grundstücks Flst. Nr. 547/2 der Gemarkung I., das sie von der am 18.5.1994 verstorbenen Frau T. P. geerbt haben. Das Grundstück grenzt nach Westen an das dem Beigeladenen gehörende, im Geltungsbereich des am 13.3.1991 in Kraft getretenen Bebauungsplans "I.-West" liegende Grundstück Flst. Nr. 548/5.