VGH Bayern, vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 20 CS 89.1924
DRsp Nr. 1996/17936
Der Interessenausgleich zwischen benachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit erfolgt nicht durch einen mathematisch gebildeten Mittelwert, sondern so, daß die störende Nutzung der angrenzenden schutzwürdigen Nutzung die nächsthöhere Stufe des Lärmschutzes zugestehen, die gestörte Nutzung diese Stufe aber auch dann hinnehmen muß, wenn sie ihrem Charakter für sich gesehen nicht entspricht.