VGH Bayern - Beschluß vom 11.03.1998
2 NE 97.3184
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 11 ; BayStrWG Art. 36 ; BayWG Art. 61 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 82
NVwZ-RR 1998, 719

VGH Bayern - Beschluß vom 11.03.1998 (2 NE 97.3184) - DRsp Nr. 1998/17416

VGH Bayern, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2 NE 97.3184

DRsp Nr. 1998/17416

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 11 ; BayStrWG Art. 36 ; BayWG Art. 61 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren 2 N 97.3183 gegen die Gültigkeit des am 29. August 1997 bekanntgemachten Bebauungsplanes K - An der Lauterach, der in seinem westlichen Bereich ein Gewerbegebiet für einen Einkaufsmarkt, im östlichen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Der Bebauungsplan umfaßt ferner die Verlegung der bestehenden Staatsstraße 2235 im Ortsbereich von K. Im einzelnen wird die bisher nördlich der Lauterach gelegene Einmündung der Staatsstraße 2235 in die B 299 nach Süden verschoben. Ab der Einmündung verläuft die mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m vorgesehene Straße zunächst auf der stillgelegten Bahnlinie A-L bis zur Ortsstraße M Straße. Im Zuge dieser Straße wird sie über die Lauterach hinweg nach Norden bis zur Einmündung in die bestehende Staatsstraße 2235 geführt. Die M Straße soll in diesem Bereich auf 5,50 m ausgebaut werden; die in ihrem Verlauf bestehenden Brücken über die Lauterach und über den Triebwerkskanal sollen saniert werden. Nach Verwirklichung der Neutrassierung soll die bisherige Einmündung der Staatsstraße in die Bundesstraße für den Kfz-Verkehr aufgelassen werden.