VGH Bayern - Beschluß vom 17.06.1994
20 CS 94.1555
Normen:
BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 185
ZfBR 1995, 58

VGH Bayern - Beschluß vom 17.06.1994 (20 CS 94.1555) - DRsp Nr. 1997/7327

VGH Bayern, Beschluß vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 20 CS 94.1555

DRsp Nr. 1997/7327

»Mit dem in § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Wohnbauvorhaben ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung nicht vereinbar, wenn ein möglicher und vom Nachbarn möglicherweise auch rügbarer Mangel durch - im Verhältnis zu dem Vorhaben insgesamt - geringfügige Veränderung behoben werden kann (hier: kein Baustopp trotz möglicher Nichteinhaltung von Abstandslfächen durch nicht untergeordnete Bauteile.«

Normenkette:

BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.