VGH Bayern - Beschluß vom 18.07.1995
2 CS 95.1918
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 3; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 130
BRS 57 Nr. 85
BRS 57, 227
BayVBl 1995, 762
NVwZ-RR 1996, 74
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 95.1357

VGH Bayern - Beschluß vom 18.07.1995 (2 CS 95.1918) - DRsp Nr. 2009/18219

VGH Bayern, Beschluß vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 2 CS 95.1918

DRsp Nr. 2009/18219

Baurecht: Begriff des Dritten i.S. von § 10 Abs. 2 BauGB -MaßnG, Aufschiebende Wirkung gemeindlicher Rechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung, Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Genehmigung nicht erschlossener Vorhaben , Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu einerErschließungspflicht nach Treu und Glauben) 1. a) Der Begriff des Dritten ist in § 10 Abs. 2 BauGB -MaßnG nicht anders zu verstehen als in § 80a VwGO, der den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung regelt. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dritter ist dort jeder, der durch einen einen anderen rechtlich begünstigenden Verwaltungsakt belastet wird. Nicht erforderlich ist die Betroffenheit in gleichen oder jedenfalls gleichartigen Rechtspositionen. b) Deshalb kann eine Gemeinde, in deren Selbstverwaltungsrecht durch eine Baugenehmigung eingegriffen wird, Dritte sein. Für eine Beschränkung des § 10 Abs. 2 BauGB -MaßnG auf Rechtshehelfe von Nachbarn finden sich keine Anhaltspunkte.