VG München, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 95.1357
VGH Bayern - Beschluß vom 18.07.1995 (2 CS 95.1918) - DRsp Nr. 2009/18219
VGH Bayern, Beschluß vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 2 CS 95.1918
DRsp Nr. 2009/18219
Baurecht: Begriff des Dritten i.S. von § 10 Abs. 2BauGB -MaßnG, Aufschiebende Wirkung gemeindlicher Rechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung, Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Genehmigung nicht erschlossener Vorhaben , Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu einerErschließungspflicht nach Treu und Glauben)1. a) Der Begriff des Dritten ist in § 10 Abs. 2BauGB -MaßnG nicht anders zu verstehen als in § 80aVwGO, der den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung regelt. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dritter ist dort jeder, der durch einen einen anderen rechtlich begünstigenden Verwaltungsakt belastet wird. Nicht erforderlich ist die Betroffenheit in gleichen oder jedenfalls gleichartigen Rechtspositionen.b) Deshalb kann eine Gemeinde, in deren Selbstverwaltungsrecht durch eine Baugenehmigung eingegriffen wird, Dritte sein. Für eine Beschränkung des § 10 Abs. 2BauGB -MaßnG auf Rechtshehelfe von Nachbarn finden sich keine Anhaltspunkte.
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