Der Antrag des Antragstellers, durch die Einvernahme des Mitglieds des Stadtrats der Antragsgegnerin ******* ****** darüber Beweis zu erheben, dass "die Beratung und der anschließende Beschluss der Veränderungssperre in der Sitzung des Stadtrats vom 18. Dezember 2002 allein mit dem Ziel erfolgte, das Vorhaben des Bauantragstellers ****** zu verhindern", dass es "ansonsten keinerlei Überlegungen städtebaulicher Art gab, die für die Veränderungssperre ausschlaggebend waren" und dass "die schriftliche Begründung der Veränderungssperre nicht den Überlegungen bei der Beschlussfassung entspricht", ist abzulehnen.
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