VGH Bayern - Beschluss vom 22.06.2007
1 N 04.3145
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

VGH Bayern - Beschluss vom 22.06.2007 (1 N 04.3145) - DRsp Nr. 2008/6500

VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 N 04.3145

DRsp Nr. 2008/6500

(Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags; Veränderungssperre; Negativplanung; Unerheblichkeit der "inneren Vorstellungen" der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder des Stadtrates)

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, durch die Einvernahme des Mitglieds des Stadtrats der Antragsgegnerin ******* ****** darüber Beweis zu erheben, dass "die Beratung und der anschließende Beschluss der Veränderungssperre in der Sitzung des Stadtrats vom 18. Dezember 2002 allein mit dem Ziel erfolgte, das Vorhaben des Bauantragstellers ****** zu verhindern", dass es "ansonsten keinerlei Überlegungen städtebaulicher Art gab, die für die Veränderungssperre ausschlaggebend waren" und dass "die schriftliche Begründung der Veränderungssperre nicht den Überlegungen bei der Beschlussfassung entspricht", ist abzulehnen.