I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 1997 und des Bescheides der Beklagten vom 15. November 1995 i. d. Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 26. April 1996 wird die Beklagte verpflichtet, über den Bauantrag vom 12. Juni 1995 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Berufung und die Klage zurückgewiesen.
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