VGH Bayern - Urteil vom 04.07.2001
2 B 97.1393
Normen:
BauGB § 9; BauGB § 34; BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 766
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 96.1856

VGH Bayern - Urteil vom 04.07.2001 (2 B 97.1393) - DRsp Nr. 2009/18336

VGH Bayern, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 B 97.1393

DRsp Nr. 2009/18336

Verwaltungsprozessrecht: Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans; Baurecht: Begriff des Vorgartens i.S. der Satzung der Landeshauptstadt München) »1. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm im Rahmen der Inzidentkontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Beteiligter, der sich auf die Unwirksamkeit der Norm beruft, dies im Normaufstellungsverfahren geltend gemacht hat oder im Falle einer Normenkontrolle noch geltend machen könnte. 2. Der Begriff des Vorgartens im Sinne der Vorgartensatzung der Landeshauptstadt München verlangt einen gewissen städtebaulichen Bezug zu der betreffenden Straßenfläche; der Vorgarten muss sich als ortsbildprägendes verbindendes Element zwischen Gebäude bzw Begrenzung des Bauraums und Verkehrsfläche darstellen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 15.2.1999, BayVBl 2000, 113).«

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 1997 und des Bescheides der Beklagten vom 15. November 1995 i. d. Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 26. April 1996 wird die Beklagte verpflichtet, über den Bauantrag vom 12. Juni 1995 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufung und die Klage zurückgewiesen.