I. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan "L.straße-...", soweit er die Festsetzung einer privaten Grünfläche für die Parzelle 122 enthält, bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mängel nicht wirksam ist.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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