VGH Bayern - Urteil vom 25.03.1998
2 N 94.329
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

VGH Bayern - Urteil vom 25.03.1998 (2 N 94.329) - DRsp Nr. 1998/17417

VGH Bayern, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2 N 94.329

DRsp Nr. 1998/17417

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes Nr. der Antragsgegnerin für den Bereich Wstraße (östlich) zwischen Manger und S Straße.

Der Bebauungsplan umfaßt die Grundstücke Fl. Nrn. und der Gemarkung U sowie eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. der Gemarkung M. Diese Flächen gehörten bis zum Oktober 1994 der Antragstellerin und sind seitdem - nach Übergabe an die Kinder der Antragstellerin - Gegenstand eines Nießbrauchrechts der Antragstellerin. Ihre Rechtsvorgänger verpachteten die Grundstücke mit Generalpachtvertrag vom 28. Dezember 1954 an den Kleingartenverband M e.V. . Das vertraglich bis zum 31. Dezember 1979 befristete Pachtverhältnis wurde vom Verpächter im November 1976 gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt versucht die Antragstellerin - bisher ohne Erfolg - die Räumung und Herausgabe der verpachteten Grundstücke im Zivilrechtsweg zu erreichen.

Die Pachtgrundstücke werden als Kleingartengelände genutzt, auf dem sich Gartenparzellen, Gärtenhäuschen sowie - nach Angaben der Antragstellerin - auch sonstige bauliche Anlagen befinden.