VGH Bayern - Urteil vom 27.10.1995
2 B 93.2417
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 Satz 1 Spiegelstrich 7; BayBO (1982) Art. 12 Abs. 2, Art. 65, 66 Abs. 1 Nr. 15, Art. 82 ; BayBO (1994) Art. 11 Abs. 2, Art. 68, 69 Abs. 1 Nr. 22, Art. 89 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 103
BRS 57, 262
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 27.10.1995 (2 B 93.2417) - DRsp Nr. 1997/6480

VGH Bayern, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 2 B 93.2417

DRsp Nr. 1997/6480

Ein Weidezaun aus doppelt übereinander angebrachten Straßenleitplanken dient jedenfalls in hügeligem oder hängigem Gelände nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Er ist dort wegen seiner nachteiligen Wirkung auf das Landschaftsbild bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig und bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich unzulässig.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 Satz 1 Spiegelstrich 7; BayBO (1982) Art. 12 Abs. 2, Art. 65, 66 Abs. 1 Nr. 15, Art. 82 ; BayBO (1994) Art. 11 Abs. 2, Art. 68, 69 Abs. 1 Nr. 22, Art. 89 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt Rinder- und Pferdezucht auf 17 Tagwerk Weideland, u.a. auch auf dem von ihm gepachteten Grundstück Fl.Nr. 13 der Gemarkung G in der Gemeinde K . Es liegt etwa 200 m östlich des Weilers G in hügeligem Gelände. An seiner Südseite führt ein Feldweg vorbei, jenseits dessen das Gelände nach Süden weiter ansteigt und bewaldet ist. Nach Norden hin fällt das Grundstück zunächst etwas in eine Mulde ab, um dann wieder über die Höhe des Feldweges hinaus anzusteigen. Auf dem Grundstück befindet sich etwa in seiner Mitte neben dem Feldweg ein offener Stall. Der Kläger hält auf dem Grundstück Pferde und Angusrinder. Seine Wohnung liegt etwa 10 km von dem Grundstück entfernt.