Der Kläger betreibt Rinder- und Pferdezucht auf 17 Tagwerk Weideland, u.a. auch auf dem von ihm gepachteten Grundstück Fl.Nr. 13 der Gemarkung G in der Gemeinde K . Es liegt etwa 200 m östlich des Weilers G in hügeligem Gelände. An seiner Südseite führt ein Feldweg vorbei, jenseits dessen das Gelände nach Süden weiter ansteigt und bewaldet ist. Nach Norden hin fällt das Grundstück zunächst etwas in eine Mulde ab, um dann wieder über die Höhe des Feldweges hinaus anzusteigen. Auf dem Grundstück befindet sich etwa in seiner Mitte neben dem Feldweg ein offener Stall. Der Kläger hält auf dem Grundstück Pferde und Angusrinder. Seine Wohnung liegt etwa 10 km von dem Grundstück entfernt.
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