VGH Hessen vom 11.05.1992
3 UE 174/89
Normen:
BBauG § 39 h Abs.3 Nr.3; BauGB § 172 Abs.4; MHG § 3 Abs.1^;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 113
BauR 1993, 192
DWW 1993, 22

VGH Hessen - 11.05.1992 (3 UE 174/89) - DRsp Nr. 1993/4186

VGH Hessen, vom 11.05.1992 - Aktenzeichen 3 UE 174/89

DRsp Nr. 1993/4186

»Im Gebiet einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutzsatzung) kann die Verdrängungsgefahr u.a. daran gemessen werden, ob beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen zu einer Miethöhe führen, die über der für das Erhaltungsgebiet ermittelten Durchschnittsmiete liegt. Bei der milieuschutzrechtlichen Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen kommt es nicht auf eine spezielle Verdrängungsgefahr für den von den baulichen Maßnahmen und ihrer Umlegung auf die Miethöhe betroffenen einzelnen Mieter an. Die milieuschutzrechtliche Genehmigung ist keine Ermessungsentscheidung. Der Milieuschutz erfaßt auch unvermietete Wohnungen.«

Normenkette:

BBauG § 39 h Abs.3 Nr.3; BauGB § 172 Abs.4; MHG § 3 Abs.1^;
Fundstellen
BRS 54 Nr. 113
BauR 1993, 192
DWW 1993, 22