»... Im vorl. Fall sind auch die Anforderungen an die besondere Begründung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO [VerwGO] als gewahrt anzusehen. Es ist zwar davon auszugehen, daß die in der angefochtenen Verfügung vom 17. 1. 1984 gegebene Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme den gesetzl. Anforderungen nicht genügt. ... Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das sofortvollziehbare generelle Nutzungsverbot kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Behörde eine ausreichende schriftliche Begründung hier zulässigerweise nachschieben konnte und nachgeschoben hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG).