VGH Hessen vom 17.05.1984
3 TH 971/84
Normen:
VwGO § 80 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
BauR 1985, 306
DRsp V(557)137b
DVBl 1984, 794
DÖV 1985, 75
ESVGH 34, 290

VGH Hessen - 17.05.1984 (3 TH 971/84) - DRsp Nr. 1992/10577

VGH Hessen, vom 17.05.1984 - Aktenzeichen 3 TH 971/84

DRsp Nr. 1992/10577

b. Zulässige Nachholung der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (Abs. 3) im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids (Hessen).

Normenkette:

VwGO § 80 Abs.3 S.1;

»... Im vorl. Fall sind auch die Anforderungen an die besondere Begründung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO [VerwGO] als gewahrt anzusehen. Es ist zwar davon auszugehen, daß die in der angefochtenen Verfügung vom 17. 1. 1984 gegebene Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme den gesetzl. Anforderungen nicht genügt. ... Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das sofortvollziehbare generelle Nutzungsverbot kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Behörde eine ausreichende schriftliche Begründung hier zulässigerweise nachschieben konnte und nachgeschoben hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG).