VGH Hessen - Urteil vom 24.07.1990
3 UE 423/86
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 61
BRS 51 Nr. 474
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 21.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen III/2 E 704/85

VGH Hessen - Urteil vom 24.07.1990 (3 UE 423/86) - DRsp Nr. 2009/18150

VGH Hessen, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 3 UE 423/86

DRsp Nr. 2009/18150

Verwaltungsprozeßrecht: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Diskothek in einem allgemeinen Wohngebiet) »1. Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht den Schriftsatz eines Beteiligten nicht berücksichtigt, weil er nicht innerhalb der gesetzten Erklärungsfrist und nach der Unterzeichnung des Gerichtsbescheides eingegangen ist. 2. Die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Diskothek ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Nutzungsänderung ist nicht auf die beabsichtigte konkrete Ausgestaltung der Nutzung, sondern auf die rechtlich mögliche Nutzung abzustellen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Diskothek.