I. VG Frankfurt/M. - Urteil vom 19. Mai 1981 - IV/3 E 2913 -,
VGH Hessen - vom 28.01.1983 (IV OE 111/81) - DRsp Nr. 1997/7636
VGH Hessen, vom 28.01.1983 - Aktenzeichen IV OE 111/81
DRsp Nr. 1997/7636
»Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bauherrn gegen die Gemeinde auf Rückzahlung eines im Hinblick auf die Stellplatzpflicht des § 2 RGaO geleisteten Ablösebetrages ist nicht wegen Fehlens des rechtlichen Grundes der Leistung begründet, wenn die vom Ablösenden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erbrachte Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen ist und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde steht.Angemessen ist die Leistung stets dann, wenn der gezahlte Betrag nicht kostendeckend ist.Im Sachlichen Zusammenhang stehen Leistung und Gegenleistung stets dann, wenn der entrichtete Ablösebetrag aufgrund eines gemeindlichen Parkplatz-Vorsorge-Konzepts in einem bestimmten Stadtgebiet zur Schaffung von öffentlichem Parkraum bzw. zur Instandhaltung und zur Deckung von Kosten für bereits bestehende öffentliche Einstellplätze verwendet wird. Er dient nicht der Realerfüllung, sondern soll sicherstellen, daß die Gemeinde den Bedürfnissen des fließenden und des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenraum und anderen selbst geschaffenen Parkeinrichtungen (Parkhäusern u. dergl.) Rechnung tragen kann.
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