VK Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1999
VK 17/99 L
Normen:
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 205

VK Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1999 (VK 17/99 L) - DRsp Nr. 2000/5593

VK Düsseldorf, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen VK 17/99 L

DRsp Nr. 2000/5593

1. Ein Angebot, das nur ein Drittel des nächst höheren Angebots beträgt und vom Anbieter ausdrücklich als "Kampfpreis" bezeichnet wird, ist von der Ausschreibung auszuschließen. 2. Bei der Beurteilung, ob ein solches Angebot kostendeckend kalkuliert ist, darf nicht berücksichtigt werden, daß sich durch Folgeaufträge Kostenreduzierungen ergeben können.

Normenkette:

VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3 ;
Fundstellen
IBR 2000, 205