VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.12.1999 VK Hal 22/99
Normen:
GWB § 128 Abs. 3, 4 ; VwVfG § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 215
VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.12.1999 (VK Hal 22/99) - DRsp Nr. 2000/5598
VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen VK Hal 22/99
DRsp Nr. 2000/5598
Wird ein Submissionstermin nach Stellung eines Nachprüfungsantrags verschoben, weil ein Bieter durch einen Fehler des planenden Ingenieurbüros kurz vor dem Termin noch nicht im Besitz der vollständigen Submissionsunterlagen ist und eine Verpreisung des umfangreichen Leistungsverzeichnisses noch nicht möglich war, so ist dies einer erfolgreichen Anrufung der Vergabekammer i.S. von § 128 Abs. 3 u. 4 GWB gleichzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Auftraggeber aufzuerlegen.