VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.12.1999
VK Hal 22/99
Normen:
GWB § 128 Abs. 3, 4 ; VwVfG § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 215

VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.12.1999 (VK Hal 22/99) - DRsp Nr. 2000/5598

VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen VK Hal 22/99

DRsp Nr. 2000/5598

Wird ein Submissionstermin nach Stellung eines Nachprüfungsantrags verschoben, weil ein Bieter durch einen Fehler des planenden Ingenieurbüros kurz vor dem Termin noch nicht im Besitz der vollständigen Submissionsunterlagen ist und eine Verpreisung des umfangreichen Leistungsverzeichnisses noch nicht möglich war, so ist dies einer erfolgreichen Anrufung der Vergabekammer i.S. von § 128 Abs. 3 u. 4 GWB gleichzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Auftraggeber aufzuerlegen.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3, 4 ; VwVfG § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen
IBR 2000, 215