BFH - Beschluss vom 20.06.2006
IX B 15/06
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; VOB/B § 7 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1615/01

VOB/B als Indiz für Bauherrenstellung

BFH, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen IX B 15/06

DRsp Nr. 2006/20196

VOB/B als Indiz für Bauherrenstellung

Die Vereinbarung von § 7 VOB/B, die abweichend von der gesetzlichen Regelung in bestimmten Fällen zu einem vorzeitigen Gefahrenübergang führt, kann als Beweisanzeichen für ein erhöhtes Bauherrenrisiko sprechen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; VOB/B § 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erforderlich ist.

1. Das Finanzgericht (FG) weicht entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von der Entscheidung des BFH vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) ab. Wenn es dort für die Erwerberstellung des Investors nicht als schädlich angesehen wird, wenn er ein "gewisses Konkursrisiko" trägt, so geht es im Streitfall um das Risiko der nachträglichen Baukostenerhöhung wegen Schlechtleistung, das nach den Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin getragen hat und das nach der zutreffenden Würdigung des FG ein typisches Bauherrenrisiko darstellt.